Hallo zusammen,
ich bin hauptberuflich Bankkaufmann und mache derzeit ein Fernstudium bei der ILS zum Buchhalter. Ziel ist es, dass ich mich nebenberuflich als Buchhalter selbständig machen möchte.
Nun geht es um den §6 Steuerberatergesetz.
Hier ist genannt, was man als "nebenbei" Buchhalter machen darf und was nicht.
Von der IHK und der Steuerberaterkammer habe ich mir auch schon Infomaterial zukommen lassen, in dem steht, was mir erlaubt wäre und was nicht.......und hier verstehe ich einiges nicht ganz.
Hier steht, dass mir folgendes erlaubt wäre:
"die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen"
Hierzu gehören:
- Datenerfassung von Belegen die durch den Auftraggeber kontiert wurden (das bedeutet, mein Auftraggeber sagt mir wo ich was auf welches Konto buchen soll und ich erfasse es z.B. in Lexware Buchhaltung????)
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers (s.o.)
- Datenzusammenstellung durch vorgegebene Programme (s.o.)
So, nun kommt das große ABER:
Es steht da auch, was ich NICHT darf:
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen (wo ist da der Unterschied zur o.g. "Datenerfassung"?????)
Was mir natürlich klar ist, was ich nicht darf, ist den Jahresabschluß erstellen, Kontenplan einrichten, usw...das ist Angelegenheit des Steuerberaters.
Mich würde einfach interessieren...was darf ich genau?
Darf ich Belege in einem Buchhaltungsprogramm erfassen und "buchen"? Und im Anschluß an den Steuerberater weitergeben?
Darf ich eine Lohnabrechnung machen?
Ich bin da gerade wirklich total irritiert was man als nebenberuflicher Buchhalter mit dem Studium (Dauert 18 Monate) bei der ILS machen darf und was nicht.
Könnte mich hier jemand aufklären oder sagen wo ich das genau nachlesen kann? Auch mit Beispielen etc.?
Ich wäre wirklich sehr dankbar
Viele Grüße,
Steffen Seeberger
ich bin hauptberuflich Bankkaufmann und mache derzeit ein Fernstudium bei der ILS zum Buchhalter. Ziel ist es, dass ich mich nebenberuflich als Buchhalter selbständig machen möchte.
Nun geht es um den §6 Steuerberatergesetz.
Hier ist genannt, was man als "nebenbei" Buchhalter machen darf und was nicht.
Von der IHK und der Steuerberaterkammer habe ich mir auch schon Infomaterial zukommen lassen, in dem steht, was mir erlaubt wäre und was nicht.......und hier verstehe ich einiges nicht ganz.
Hier steht, dass mir folgendes erlaubt wäre:
"die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen"
Hierzu gehören:
- Datenerfassung von Belegen die durch den Auftraggeber kontiert wurden (das bedeutet, mein Auftraggeber sagt mir wo ich was auf welches Konto buchen soll und ich erfasse es z.B. in Lexware Buchhaltung????)
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers (s.o.)
- Datenzusammenstellung durch vorgegebene Programme (s.o.)
So, nun kommt das große ABER:
Es steht da auch, was ich NICHT darf:
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen (wo ist da der Unterschied zur o.g. "Datenerfassung"?????)
Was mir natürlich klar ist, was ich nicht darf, ist den Jahresabschluß erstellen, Kontenplan einrichten, usw...das ist Angelegenheit des Steuerberaters.
Mich würde einfach interessieren...was darf ich genau?
Darf ich Belege in einem Buchhaltungsprogramm erfassen und "buchen"? Und im Anschluß an den Steuerberater weitergeben?
Darf ich eine Lohnabrechnung machen?
Ich bin da gerade wirklich total irritiert was man als nebenberuflicher Buchhalter mit dem Studium (Dauert 18 Monate) bei der ILS machen darf und was nicht.
Könnte mich hier jemand aufklären oder sagen wo ich das genau nachlesen kann? Auch mit Beispielen etc.?
Ich wäre wirklich sehr dankbar
Viele Grüße,
Steffen Seeberger
Bearbeitet:
Dekator - 21.05.2019 20:09:12
(Überschrift genauer bezeichnet)