Hallo Chipsy,
dabei handelt es sich wohl um eine steuerliche Organschaft!
Der Organträger ist dabei Unternehmer (=selbstständig) , die Organschaft kann jede juristische Person sein.
Sie entsteht durch Erfüllung dreier Tatbestände:
- Finanzielle Eingliederung (Prganträger hat Stimmemehrheit)
- wirtsch. Eingliederung (Bildung einer wirtsch. Einheit)
- Organisatorische Eingliederung (Organträger gliedert sich folglich in die Organschaft ein, indem er z.B. dort ein Büro hat)
Sie ist beendet, wenn diese nicht mehr erfüllt werden (hat also keine zeitliche Begrenzung!)
Zitat |
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Das Vorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft führt dazu, dass nur der Organträger nicht aber die Organgesellschaft Unternehmer im Sinne des UStG ist. Somit liegen umsatzsteuerliche Pflichten, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, beim Organträger.
Alle Außenumsätze und Außenleistungsbezüge der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet, der allein umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob Abrechnungsbelege und Rechnungen von der Organgesellschaft stammen oder auf diese ausgestellt sind. |
Quelle: brennecke-partner
Liebe Grüße,
Neele