ich habe folgende Frage. Folgendes steht bei www.haufe.de drin zum Lohnsteuer-Jahresausgleich:
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich kann frühestens mit der Dezember-Abrechnung des laufenden Jahrs, spätestens mit der März-Abrechnung des Folgejahrs durchgeführt werden. Da nach § 41b EStG die elektronische Meldung der Jahresbescheinigung bis zum 28.2. des Folgejahrs (für 2009 bis 28.2.2010, für 2010 bis 28.2.2011) vorgeschrieben ist, muss in der Praxis der Lohnsteuer-Jahresausgleich spätestens bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
Nun meine Frage.
Wenn ich bis zum 28.02.2010 die Jahresbescheinigung abgegeben haben muss, kann ich den Lohnsteuer-Jahresausgleich doch nicht spätestens mit der März-Abrechnung durchführen. Meine März-Abrechnung mache ich ja erst Anfang April.
Finde ich aber sehr unlogisch. Wie kann ich Ende Februar die Abrechnung für März erstellen. Ich weiss weder, ob mein AN eventuell im März krank wird noch sonst was.
Ist doch nicht unlogisch. Wenn der AN krank wird, hat er einen Lohnfortzahlungsanspruch, der mindestens den ganzen Monat abdeckt. Und eine fristlose Kündigung ist das Risiko, das beide Seiten eingehen. In diesem Fall müsste die Abrechnung halt geändert werden. Der LStJA für das vergangene Jahr bliebe davon doch auch unberührt.
Die Bezahlung zum Ende des Monats oder gar erst am 15. des Folgemonats (Beispielsfälle sind mir bekannt) wäre dann genauso unlogisch bis extrem unfair. Die Interessen beider Seiten ausgleichend ist einzig und allein der 15. des laufenden Monats.
Na wenn das Gehalt am 1. des Monats im Voraus bezahlt wird (z.B. wie bei mir), bekomme ich die Abrechnung für das Märzgehalt am 28.2., spätestens am 1.3. ausgehändigt. Also muss sie doch zwangsläufig im Februar gefertigt worden sein.
die Abrechnungen werden immer erst mit Abschluss des Monats erstellt. Man kann natürlich den Lohn als Abschlag schon vorher bezahlen, abgerechnet wird aber erst mit Ende des Monats. Enstehen dabei Differenzen werden die mit dem Folgemonat verrechnet.
Mit den Sozialkassen haben wir das bereits jetzt schon, da diese Meldungen bereits ca. 5-6 Bankarbeitstage vorm Ende des Monats eingereicht werden müssen, damit die Beiträge 3 Bankarbeitstage vor Monatsende eingezogen werden können. Hier arbeitet man mit Schätzwerten und schließt den Monat dann später ab.
Gruß
Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
bei der SV kenne ich mich leider überhaupt nicht aus, muss zum Glück keine zahlen.
Der LStJA betrifft aber doch nur die Steuer und - m.E. ganz wichtig - die des Vorjahres. Wenn ich ihn im Februar technisch auf dem Gehaltszettel für März vornehme, kann er doch noch in die elektronische Jahresbescheinigung für's Vorjahr einfließen. Die laufende Abrechnung der SV und auch der LoSt für den Monat wird doch davon gar nicht berührt. Oder hab' ich da einen Knoten im Kopf?
die Abrechnungen werden immer erst mit Abschluss des Monats erstellt. Man kann natürlich den Lohn als Abschlag schon vorher bezahlen, abgerechnet wird aber erst mit Ende des Monats. Enstehen dabei Differenzen werden die mit dem Folgemonat verrechnet.
Mit den Sozialkassen haben wir das bereits jetzt schon, da diese Meldungen bereits ca. 5-6 Bankarbeitstage vorm Ende des Monats eingereicht werden müssen, damit die Beiträge 3 Bankarbeitstage vor Monatsende eingezogen werden können. Hier arbeitet man mit Schätzwerten und schließt den Monat dann später ab.
Gruß
Andreas
Also werden Abrechnungen doch erst im nachhinein gedruckt und nicht mir vorraus?
Ich kann ja keine Abrechnung im Vorraus drucken. Ich weiss weder ob mein Arbeitnehmer krank wird indem Abrechnungsmonat noch weiss ich sonst was.
Gustav schreibt: Der LStJA betrifft aber doch nur die Steuer und - m.E. ganz wichtig - die des Vorjahres.
das stimmt schon der Jahresausgleich gehört ins alte Jahr, nur technisch kannst du einen Monat immer erst abschließen wenn er vorbei ist, sprich alle relevanten Daten bekannt sind. Ob es möglich ist den Monat März erstmal mit Schätzwerten zu bearbeiten um die Lohnsteuerbescheinigung fürs Vorjahr zu bekommen, hab ich noch nicht ausprobiert. Arbeitet man mit Schätzwerten und druckt sich irgendetwas aus, ist bei meiner Softw. ende mit korrekturen und die differenzen werden im nächsten Monat mit eingepflegt. Das könnte bei großen Differenzen bei einer Prüfung schon zu Problemen führen. Die Strafbarkeit, bei großen Differenzen, wurde allerdings bei der Gesetzgebung zum Glück wieder rausgenommen.
Den Jahresausgleich erstelle ich immer spätestens mit der Januarabrechnung und hab somit damit keine Probleme.
Gruß
Andreas
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